Allgemeine Geschäftsbedingungen des Schotterwerks Manfred Holzner
1. Geltung
2. Vertragsschluss
3. Lieferung und Abnahme
4. Gefahrübergang
5. Mängelansprüche
6. Schadensersatzansprüche
7. Sicherungsrechte
8. Preis- und Zahlungsbedingungen
9. Baustoffüberwachung
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11. Nichtigkeitsklausel
1. Geltung
1.1
Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil unserer Verkäufe von Gesteinskörnungen wie ungebrochenem und/oder gebrochenem Kies, Sand und Naturstein (im Folgenden „Ware“ genannt).
1.2
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3
Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ware, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.4
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, bspw. auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.5
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesem AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.6
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Liquidation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.7
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung geltend die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, bauaufsichtliche Zulassungen oder ähnliches), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Produktbeschreibungen in unserem Katalogen, Prospekten oder auch in elektronischer Form (Internetauftritt) stellen keine Zusicherung der Vereinbarung der Beschaffenheit dar und sind für uns unverbindlich.
2.2
Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3
Die Annahme wird schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) erklärt.
2.4
Für die richtige Auswahl der Kies- oder Sandsorte und Natursteins sowie der Menge ist allein der Käufer verantwortlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Lieferung und Abnahme
3.1
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, im Übrigen an der vereinbarten Stelle; wird dieser Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt alle dadurch entstehenden Kosten.
3.2
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung schriftlich angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferzeit ca. 14 Tage ab Vertragsschluss.
Das überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
3.3
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, unvermeidbaren Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, insbesondere die Befahrbarkeit von Wasserstraßen aufgrund von Hoch- oder Niedrigwasser oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir werden bei Auftreten in Liefererschwernissen/-verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren.
3.4
Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss ein Transportfahrzeug bis zu 40 Tonnen Gewicht diese ohne Gefahr und unbehindert erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren An- und Zufahrtsfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten. Der Käufer hat rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.
Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.
3.5
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme der Ware nicht zu vertreten.
Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.
4. Gefahrübergang
4.1
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.
4.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware der mit der Versendung der Ware beauftragten Person übergeben wird, insbesondere bei Beladung des LKWs des Kunden. Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
5. Mängelansprüche
5.1
Die Haftung für Mängel entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 3.4 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unsere Ware mit Kies und Sand anderer Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat. Das gleiche gilt, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Baustoffe mit Zusätzen, mit Wasser oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt.
5.2
Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen, §§ 377, 378 HGB. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt.
Mängelrügen haben uns gegenüber schriftlich zu erfolgen; mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung durch den Käufer. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Die Mängelrüge hat uns gegenüber zu erfolgen.
5.3
Der Käufer hat uns zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu prüfen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Soweit ein Mangel vorliegt, können wir zunächst überprüfen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. 6.
Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Wir werden unverzüglich nach einem entsprechenden Verlangen des Käufers einen solchen Beauftragten zur Probennahme entsenden.
5.4
Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Wir leisten Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziffer 6.
5.5.
Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
6. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist und nicht in der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit liegt.
Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
7. Sicherungsrechte
7.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.
7.2.
Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (7.9) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein - oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zzgl. eines Aufschlages in Höhe von 10 % wegen des uns entstehenden Aufwandes zur Verfolgung unserer Ansprüche. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllungen unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 fort.
7.3
Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 7.1 Satz 2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
7.4.
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7.5.
Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
7.6.
Der Käufer kann seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
7.7.
Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
7.8.
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung bzgl. der gelieferten Ware.
7.9
Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziffer 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %.
7.10.
Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.
8. Preis und Zahlungsbedingungen
8.1.
Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Lieferung unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu korrigieren; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die Korrektur zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises um mehr als 10%, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.2.
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von mindestens 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens.
8.3.
Der Käufer verzichtet darauf, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers auf das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.4.
Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
8.5.
Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.6.
Reicht die Erfüllungsleistung des Käufers nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
8.7.
Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird.
9. Baustoffüberwachung
Den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Verkaufsgesellschaft, falls wir uns einer solchen bedienen, andernfalls der Sitz unserer Firma.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtstreitigkeiten (Scheckklagen, usw.) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes oder unserer Verkaufsgesellschaft.
11. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand 15. Juli 2020